2013/12/0058•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0058
2013/12/0058Verwaltungsgerichtshof11.12.2013
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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