2013/12/0052•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0052
2013/12/0052Verwaltungsgerichtshof29.01.2014
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde werden abgewiesen.
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