2013/12/0042•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0042
2013/12/0042Verwaltungsgerichtshof14.10.2013
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Weisung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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