Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0025

2013/12/0025Verwaltungsgerichtshof29.01.2014

Regest

Dienstrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen besondere Rechtsgebiete Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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