2013/12/0002•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0002
2013/12/0002Verwaltungsgerichtshof29.01.2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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