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2013/11/0266•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0266
2013/11/0266Verwaltungsgerichtshof11.11.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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