Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0249

2013/11/0249Verwaltungsgerichtshof27.01.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0249

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

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