Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0232

2013/11/0232Verwaltungsgerichtshof30.04.2014

Regest

Fertigungsklausel Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Behördenbezeichnung Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Zurechnung von Organhandlungen Behördenorganisation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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