Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0184

2013/11/0184Verwaltungsgerichtshof15.10.2015

Regest

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015

Spruch

1. Die erst- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erst- und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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