2013/11/0089•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0089
2013/11/0089Verwaltungsgerichtshof24.07.2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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