2013/11/0046•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0046
2013/11/0046Verwaltungsgerichtshof15.10.2015
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, also insoweit, als mit ihm - in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - Übertretungen des AZG angelastet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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