AW 2013/11/0017•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/11/0017
AW 2013/11/0017Verwaltungsgerichtshof12.08.2013
Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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