2013/11/0011•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0011
2013/11/0011Verwaltungsgerichtshof14.07.2015
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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