2013/10/0273•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0273
2013/10/0273Verwaltungsgerichtshof24.02.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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