Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0264

2013/10/0264Verwaltungsgerichtshof17.09.2014

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0264

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenausspruch entfällt.

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