Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0262

2013/10/0262Verwaltungsgerichtshof08.10.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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