Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0258

2013/10/0258Verwaltungsgerichtshof18.02.2015

Regest

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Allgemein Beweismittel Zeugen Parteiengehör Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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