2013/10/0255•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0255
2013/10/0255Verwaltungsgerichtshof21.01.2015
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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