2013/10/0247•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0247
2013/10/0247Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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