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2013/10/0215•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0215
2013/10/0215Verwaltungsgerichtshof28.10.2015
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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