Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0215

2013/10/0215Verwaltungsgerichtshof28.10.2015

Regest

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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