2013/10/0206•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0206
2013/10/0206Verwaltungsgerichtshof19.02.2014
Ermessen VwRallg8 Ermessen
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführ hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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