2013/10/0201•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0201
2013/10/0201Verwaltungsgerichtshof21.01.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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