2013/10/0184•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0184
2013/10/0184Verwaltungsgerichtshof19.02.2014
Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.