Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0184

2013/10/0184Verwaltungsgerichtshof19.02.2014

Regest

Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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