2013/10/0176•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0176
2013/10/0176Verwaltungsgerichtshof25.11.2015
Bescheidbeschwerde
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde findet nicht statt.
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