Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0156

2013/10/0156Verwaltungsgerichtshof20.11.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2013

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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