2013/10/0105•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0105
2013/10/0105Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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