Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0102

2013/10/0102Verwaltungsgerichtshof25.11.2015

Regest

Gebühren Kosten Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Sachverständigengebühren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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