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2013/10/0102•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0102
2013/10/0102Verwaltungsgerichtshof25.11.2015
Gebühren Kosten Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Sachverständigengebühren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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