Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0086

2013/10/0086Verwaltungsgerichtshof19.02.2014

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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