Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0076

2013/10/0076Verwaltungsgerichtshof27.04.2016

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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