Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0062

2013/10/0062Verwaltungsgerichtshof16.03.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit für zu Recht bezogene Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe die Sicherstellung auf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung verfügt wurde (zweiter und dritter Spruchabschnitt des erstbehördlichen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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