2013/10/0061•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0061
2013/10/0061Verwaltungsgerichtshof05.11.2014
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Alpen-Adria Universität Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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