2013/09/0186•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0186
2013/09/0186Verwaltungsgerichtshof19.05.2014
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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