2013/09/0173•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0173
2013/09/0173Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Begründung von Ermessensentscheidungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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