2013/09/0149•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0149
2013/09/0149Verwaltungsgerichtshof24.01.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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