Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0147

2013/09/0147Verwaltungsgerichtshof17.12.2013

Regest

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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