Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0138

2013/09/0138Verwaltungsgerichtshof17.12.2013

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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