2013/09/0128•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0128
2013/09/0128Verwaltungsgerichtshof17.12.2013
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Begründung von Ermessensentscheidungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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