2013/09/0121•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0121
2013/09/0121Verwaltungsgerichtshof17.12.2013
Grundsatz der Unbeschränktheit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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