Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0118

2013/09/0118Verwaltungsgerichtshof12.11.2013

Regest

Spruch und Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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