2013/09/0105•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0105
2013/09/0105Verwaltungsgerichtshof17.12.2013
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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