2013/09/0085•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0085
2013/09/0085Verwaltungsgerichtshof17.12.2013
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.