2013/09/0077•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0077
2013/09/0077Verwaltungsgerichtshof03.10.2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Kostenersatz an die Volksanwaltschaft als weitere Partei findet nicht statt.
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