2013/09/0058•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0058
2013/09/0058Verwaltungsgerichtshof05.09.2013
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Bestätigung der Spruchpunkte I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Bescheides und Strafausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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