2013/09/0055•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0055
2013/09/0055Verwaltungsgerichtshof05.09.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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