2013/09/0049•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0049
2013/09/0049Verwaltungsgerichtshof24.04.2014
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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