2013/09/0045•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0045
2013/09/0045Verwaltungsgerichtshof12.11.2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Bestätigung des erstinstanzlichen Strafausspruches) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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