Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0040

2013/09/0040Verwaltungsgerichtshof19.03.2014

Regest

Mängel im Spruch Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Ablehnung wegen Befangenheit Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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