AW 2013/09/0040•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/09/0040
AW 2013/09/0040Verwaltungsgerichtshof23.11.2013
Vollzug Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Begriff der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde eine Ersatzfreiheitsstrafe zum Vollzug des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Oktober 2010, Zl. UVS-31/10194/4-2010, nicht vollzogen werden darf.
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