2013/09/0029•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0029
2013/09/0029Verwaltungsgerichtshof19.03.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Schuldsprüche zu den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Punkten erstens a) und c), zweitens a) sowie im Umfang des Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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