2013/09/0027•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0027
2013/09/0027Verwaltungsgerichtshof12.11.2013
Ermessen besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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